Schlechte Versicherungsberatung bei CHECK24 und anderen Portalen?

Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind Internetportale wie CHECK24 ebenso zur qualifizierten Beratung und Dokumentation verpflichtet wie jeder andere Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler. Pflichtverletzungen wie unzureichende Information, fehlende Befragung des Versicherungsnehmers, oder ungeeignete Versicherungsvorschläge können zu Schadensersatzansprüchen gegen Portalbetreiber führen.

Die Gerichte wurden bislang im Versicherungsrecht nicht allzu häufig mit Schadensersatzansprüchen gegen Internetportale befasst. Dies liegt wohl nicht daran, dass solche Schadensfälle selten vorkommen. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass mangelnde Beratung bei „schnellen“ Versicherungsabschlüssen im Internet zu zahlreichen Problemen führen kann. Der Kunde als Versicherungsnehmer bemerkt dies meist erst, wenn ein vermeintlicher Versicherungsfall eintritt und der Versicherer nicht bezahlt. Dann lohnt es sich, zu überprüfen, ob der Versicherungsvermittler im Rahmen des Versicherungsabschlusses Fehler gemacht hat, welche zum Schadensersatz führen können. Das OLG München hat bereits im Jahr 2017 (Az. 29 U 3139/16) klargestellt hat, dass auch im Internetvertrieb (konkret: CHECK24) die Beratungs- und Dokumentationspflichten des VVG uneingeschränkt gelten. Dies ist aber kaum bekannt. Um eine ordnungsgemäße Versicherungsberatung zu leisten, müssten auf Internetportalen zahlreiche individuelle Umstände vom Versicherungsnehmer abgefragt werden und bei der Versicherungsempfehlung berücksichtigt werden und es müssten zusätzliche Informationen erteilt werden. Die Praxis zeigt, dass nach derzeitigem Stand die Algorithmen der Portale darauf nicht ausgerichet sind. Vielmehr zielen die Betreiber offensichtlich auf „schnelle und unkomplizierte“ Vertragsabschlüsse ab. Dies geht jedoch auf Kosten der Qualität.

Unzureichende oder nicht vorhandene Beratung kann zu einer Vielzahl von Problemen führen. Zum Beispiel:

  1. Empfehlung von Versicherungen mit eingeschränkten Leistungen bzw. Risikoausschlüssen (Deckungslücken) am Beispiel Rechtsschutzversicherung: Wer Mieter oder Vermieter einer Wohnung ist, benötigt einen Vermieterrechtschutz. Auf Internetportalen wird auf solche Fragen des individuellen Bedarfs meist nicht eingegangen. Stattdessen wird einfach eine Reihe von Angeboten aufgelistet. Der Kunde ist ohne entsprechende Beratung nicht in der Lage zu erkennen, ob die aufgelisteten Angebote seinen Bedarf hinreichend abdecken. Im Schadensfall kann dies zu bösen Überraschungen führen. Dann sollte unbedingt ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsvermittler geprüft werden.
  1. Nach Abschluss einer Wohngebäudeversicherung entsteht ein Schaden durch eine Überschwemmung. Die Versicherung greift nicht ein, da keine zusätzliche Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde. Wenn der Versicherungsvermittler nicht auf die Notwendigkeit der Einbeziehung zusätzlicher Elementarschäden wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch oder Starkregen hingewiesen hat, handelt es sich um eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung.
  1. Defekte Heizöltanks können sehr hohe Schäden verursachen. Eine gute Privathaftpflichtversicherung tritt dafür ein. Wenn der Versicherungsvermittler bei Abschluss der Privathaftpflichtversicherung nicht nachgefragt hat, ob ein Risiko wegen eines Heizöltanks besteht und eine Versicherung ohne entsprechende Abdeckung empfohlen wurde, liegt ein zum Schadensersatz führender Beratungsfehler vor.
  1. Im Fall einer Reisekrankenversicherung besteht die Gefahr, dass diese nicht eingreift, weil beispielsweise Behandlungen aufgrund bestehender chronischer Erkrankungen ausgeschlossen sind oder berufliche Reisen nicht versichert sind. Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, den individuellen Bedarf zu erfragen und seine Empfehlung entsprechend auszurichten. Auch im Internetvertrieb kann es keine Ausnahme geben, zumal die erforderlichen Informationen über individuelle Umstände wie chronische Erkrankungen, Anlass und Dauer der geplanten Reisen mit den heutigen technischen Möglichkeiten auch auf Onlineplattformen abgefragt und berücksichtigt werden könnten.
  1. Beispiel Hausratversicherung: Nach einem Einbruchdiebstahl verweigert der Versicherer häufig die Zahlung wegen „grober Fahrlässigkeit“. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein gekipptes Fenster beim Verlassen des Hauses nicht geschlossen wurde. Gute Versicherungen zahlen jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit. Ebenfalls grob fahrlässig ist es aus unserer Sicht, wenn der Versicherungsvermittler auf die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung nicht hinweist.

Anzumerken ist, dass Beratungspflichtverletzungen nicht nur beim Abschluss über Internetportale vorkommen. Natürlich gelten die anhand der vorgenannten Beispiele erläuterten Beratungspflichten ebenso für persönliche Beratungen durch Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler. Generell gilt gemäß § 63 VVG das der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Beratungs- oder Dokumentationspflicht entsteht. Der zu ersetzende Schaden kann darin bestehen, dass der Versicherer im Schadensfall nicht bezahlt hat. In diesem Fall muss der Versicherungsvermittler den Schaden ersetzen, so wie ein Versicherer den Schaden reguliert hätte, wenn aufgrund einer ordnungsgemäßen Beratung eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden wäre. Ein Schaden kann allerdings auch in Form von nutzlos bezahlten Versicherungsprämien entstehen. Wenn der Versicherungsvermittler beispielsweise ein ungeeignetes Versicherungsprodukt empfiehlt und sich die Ungeeignetheit erst nach mehreren Jahren herausstellt. In diesem Fall führt der Schadensersatzanspruch dazu, dass der Versicherungsvermittler die nutzlos bezahlten Versicherungsprämien zurückbezahlen muss, da der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Beratung die empfohlene, jedoch nutzlose Versicherung nicht abgeschlossen hätte.

Schadensersatzansprüche gegen Versicherungsvermittler können auch nach vielen Jahren noch erfolgreich durchgesetzt werden. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Allerdings beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Versicherungsnehmer bemerkt, dass er schlecht beraten wurde. Dies ist meist erst der Fall, wenn ein potentieller Versicherungsschaden eintritt. Schließlich gilt für die Verjährung noch die zehnjährige Höchstfrist, beginnend mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs.

Empfehlung: Wer im Fall eines Versicherungsschadens damit überrascht wird, dass die Versicherung nicht eingreift, sollte genau nachprüfen wodurch der fehlende Versicherungsschutz begründet wurde. Häufig handelt es sich um Deckungslücken, die bei ordnungsgemäßer Versicherungsberatung hätten vermieden werden können. Dann sollten Schadensersatzansprüche gegen Versicherungsvermittler in Betracht gezogen werden.

Wenn bei Ihnen ein solcher Fall eingetreten ist, prüfen wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob Möglichkeiten zur Erlangung von Schadensersatz bestehen.

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