Muss die Betriebsschließungs-Versicherung für Corona-Schäden zahlen?

Viele Unternehmen haben so genannte Betriebsschließungs-Versicherungen abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine gesonderte Versicherung, welche jedoch meist gemeinsam mit anderen Versicherungen, wie zum Beispiel Haftpflichtversicherungen und Gebäudeversicherungen angeboten wird. Der Zweck der Betriebsschließungs-Versicherung ist es, Schäden aufzufangen, die aufgrund von Infektionskrankheiten entstehen. Doch im Fall von (COVID-19) verweigern die Versicherungsunternehmen regelmäßig die Zahlung. Die Versicherungswirtschaft beruft sich darauf, dass eine Betriebsschließungs-Versicherung keine Schäden aufgrund von Pandemien auffangen könne. Versichert seien nur Schäden, welche durch Einzelfallanordnungen von Behörden aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ergehen. Bei den aufgrund des Corona-Virus erfolgten Betriebsschließungen handelt es sich aber regelmäßig nicht um behördliche Einzelfallanordnungen, sondern um gesetzgeberische Allgemeinregelungen.

Doch müssen die Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Argumentation wirklich nicht bezahlen? Doch, entschied das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Auch allgemeingültige Regelungen, welche zu einer Betriebsschließung führen, seien behördliche Anordnungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Hierauf kommt es nach den Versicherungsbedingungen an. Versicherungsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Im konkreten Fall sah das Landgericht Mannheim keinen Grund, die betreffende Klausel so auszulegen, dass sie zulasten des Versicherungsnehmers geht. Obwohl die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsunternehmen sich unterscheiden, dürfte die Argumentation des Landgerichts Mannheim auch auf die meisten anderen Versicherungsbedingungen zutreffen. Solange nicht eindeutig klargestellt ist, dass nur Einzelfallanordnungen vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, werden die Versicherer mit dieser Argumentation nicht durchdringen können.

Dennoch wird man nicht umhinkommen, in jedem Einzelfall die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. Das eigentliche Problem besteht wohl darin, dass nach den meisten Versicherungsbedingungen nur Schäden aufgrund von bestimmten Infektionskrankheiten versichert sind. In der Regel beziehen sich die Versicherungsbedingungen dabei auf die im Infektionsschutzgesetz namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Erst in der Fassung des Infektionsschutzgesetzes vom 19.05.2020 ist (COVID-19) erstmals aufgeführt. Im Zeitpunkt der Fassung der Versicherungsbedingungen existierte diese Erkrankung allerdings noch nicht, sodass diese auch nicht im Infektionsschutzgesetz genannt wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob nur solche Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst sind, die auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits im Infektionsschutzgesetz genannt waren. Diese Frage wird man wohl nur anhand der Auslegung der jeweiligen Versicherungsbedingungen im Einzelfall beantworten können. Auch diesbezüglich wird der Versicherer sich nur entlasten können, wenn der Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig klarstellt, dass später hinzukommende Krankheiten nicht versichert sein sollen.

Bislang haben nur wenige Gerichte im Einzelfall entschieden. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit vorhersagen, wie die Rechtsprechung sich entwickeln wird. Sicher wird es aber keine allgemeingültige Antwort geben, sondern es wird auf die Versicherungsbedingungen im Einzelfall ankommen.

Versicherer bieten derzeit so genannte “Kulanzlösungen” oder Vergleiche an, wonach nur 10 bis 15 Prozent des Schadens bezahlt werden sollen. Betroffene Versicherungsnehmer müssen sich entscheiden, ob sie das “schwache” Angebot annehmen möchten. Helfen kann dabei nur eine fundierte rechtliche Einschätzung. Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Ersteinschätzung des Einzelfalls anhand der konkreten Versicherungsbedingungen in Verbindung mit dem Versicherungsschein an.

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