Wenn die Versicherung wegen “grober Fahrlässigkeit” nicht bezahlt…

Wenn ein Versicherer die Versicherungsleistung verweigert und sich auf “grobe Fahrlässigkeit” des Versicherungsnehmers beruft, empfiehlt es sich dringend, genau nachzuprüfen, ob die Leistungsverweigerung berechtigt ist. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die einzelnen Voraussetzungen. Häufig berufen sich Versicherer auf eine angebliche grobe Fahrlässigkeit, aber lassen dabei außer Betracht, dass eine Leistungsfreiheit nur unter weiteren Voraussetzungen gerechtfertigt wäre.

In Betracht kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer es versäumt hat, den Versicherer über eine so genannte Gefahrerhöhung zu informieren. Als Beispiel für eine Gefahrerhöhung lässt sich im Bereich der Gebäudeversicherung der Fall anführen, dass ein versichertes Haus dauerhaft leer steht. Dies muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen. Als Beispiel aus der Kfz-Haftpflicht-Versicherung lässt sich der Fall anführen, dass der Versicherungsnehmer bestimmte Manipulationen an dem Fahrzeug vornimmt. Auch dies könnte eine Gefahrerhöhung darstellen, die der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen darf (§ 23 Abs. 1 VVG).

Außerdem kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers auch in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeiführt (§ 81 Abs. 2 VVG). Dies könnte der Fall sein, wenn ein Versicherungsnehmer mit einem versicherten Fahrzeug im Zustand der Volltrunkenheit einen Unfall herbeiführt.

Unabhängig davon, ob es sich um eine Gefahrerhöhung handelt oder ob dem Versicherungsnehmer vorgeworfen wird, den Versicherungsfall selbst herbeigeführt zu haben, ist jedenfalls immer grobe Fahrlässigkeit Voraussetzung. Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine gesteigerte Form der einfachen Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Ob grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, hängt von sämtlichen Umständen des Einzelfalls ab. Es existiert hierzu eine umfangreiche Fallrechtsprechung. Wichtig ist jedenfalls, dass nicht jede geringfügige Unachtsamkeit oder Sorgfaltswidrigkeit ausreicht, da stets die gesteigerte Form der groben Fahrlässigkeit vorliegen muss. Liegt hingegen nur einfache Fahrlässigkeit vor, ist der Versicherer stets voll leistungspflichtig.

Selbst wenn grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, führt dies nicht automatisch zur Leistungsfreiheit. Auch grob fahrlässiges Verhalten führt nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn das Verhalten auch ursächlich für den Schaden geworden ist (so genannte Kausalität). Wenn der Schaden auch ohne das dem Versicherungsnehmer zum Vorwurf gemachte grob fahrlässige Verhalten eingetreten wäre, war das Verhalten nicht ursächlich und kann somit nicht zur Leistungsfreiheit führen. Gerade diese Voraussetzung wird von Versicherern häufig unbeachtet gelassen. Beispielsweise im Bereich der Hausratversicherung wird Versicherungsnehmern nach einem Einbruchdiebstahl häufig vorgeworfen, die Tür nicht hinreichend verschlossen zu haben oder ein Fenster gekippt gelassen zu haben. Wenn der Einbrecher jedoch an einer anderen Stelle ins Haus eingestiegen ist, waren die dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Umstände offensichtlich nicht ursächlich und eine Leistungsfreiheit kommt nicht in Betracht.

Selbst wenn alle vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, also ein grob fahrlässiges Verhalten ursächlich für den Versicherungsschaden geworden ist, führt dies in der Regel nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit, sondern nur zu einer teilweisen Minderung der Versicherungsleistung. Der Versicherer ist nämlich nur berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 VVG). Es gilt also nicht das “Alles-oder-Nichts”-Prinzip. Lediglich bei besonders schwerwiegendem Verschulden, wie zum Beispiel einer Alkoholisierung im Straßenverkehr von 2,03 Promille hat die Rechtsprechung eine Leistungskürzung auf Null als gerechtfertigt angesehen (OLG Dresden – 4 U 1121/17).

Die Erfahrung zeigt, dass die Versicherer allzu häufig beim geringsten Anlass die Versicherungsleistung vollständig verweigern. Die anwaltliche Ãœberprüfung ergibt in vielen Fällen, dass die Leistungsverweigerung unberechtigt war. Auch wenn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Einzelfall nicht ganz unberechtigt ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass auch die Leistungsverweigerung aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Jedem betroffenen Versicherungsnehmer muss daher angeraten werden, die Entscheidung des Versicherers stets genau nachzuprüfen bzw. von einem spezialisierten Rechtsanwalt nachprüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten sind erfahrungsgemäß hoch. Dass es sich häufig lohnt, sich gegen Versicherer zu wehren, zeigt beispielsweise auch die Statistik des Versicherungsombudsmanns. Laut dem Jahresbericht für das Jahr 2020 waren über alle Versicherungssparten hinweg 46,5 % aller Beschwerden gegen Versicherer erfolgreich.

Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Ersteinschätzung im Versicherungsrecht an.

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