SCHUFA & Co.

Haben Sie ein Problem mit einem SCHUFA-Eintrag, den Sie gerne löschen lassen würden? Wir wissen, wie es funktioniert.

Die SCHUFA Holding AG ist nur eine von mehreren in Deutschland tätigen Wirtschaftsauskunfteien. Daneben gibt es beispielsweise noch CRIF, Boniversum, Creditreform oder infoscore. Bei all diesen Unternehmen werden Daten über Privatpersonen und Unternehmen gespeichert. Dies kann dazu führen, dass die betroffene Person oder das Unternehmen bei gespeicherten Negativmerkmalen keine Kredite mehr erhält, da die Bonität bzw. der „Score“ als gering dargestellt wird und damit die Kreditwürdigkeit zerstört wird. Die SCHUFA Holding AG (SCHUFA) ist die bekannteste deutsche Wirtschaftsauskunftei. Aktieninhaber sind vor allem Banken und Sparkassen. Ein sogenannter „SCHUFA-Eintrag“ ist also nichts anderes als ein gespeicherter Datensatz, welcher unter Umständen von anderen Unternehmen oder Banken eingesehen werden kann. Es kann sich aber ebenso auch um einen „CRIF-Eintrag“ oder einen „Creditreform-Eintrag“ handeln. Die Auswirkungen sind gleich.

Die bei Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten personenbezogenen Daten können für die Betroffenen katastrophale Auswirkungen haben und stellen daher einen enormen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Daher ist die Zulässigkeit und der Umgang mit personenbezogenen Daten bei Wirtschaftsauskunfteien mittlerweile gesetzlich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) streng geregelt.

Wenn Mandanten sich an uns wenden, prüfen wir folgende Punkte:

  1. War die Speicherung des Datensatzes zum Zeitpunkt des ursprünglichen Eintrags rechtlich zulässig?
  2. Wenn der ursprüngliche Eintrag rechtlich zulässig war: Ist die Löschfrist abgelaufen?
  3. Bei unzulässigen Einträgen: Kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden?

Um problematische Einträge prüfen zu können, benötigen wir auf jeden Fall von der jeweiligen Auskunftei eine Eigenauskunft nach Art. 15 DSGVO, die kostenlos angefordert werden kann.

Betroffene bemerken einen negativen SCHUFA Eintrag oft erst, wenn beispielsweise beim Bezahlen im Supermarkt die Kreditkarte nicht mehr funktioniert. Wer den Verdacht hat, dass ein negativer Eintrag vorliegen könnte, sollte eine Eigenauskunft bei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei einholen. Auf der Internetseite der SCHUFA werden unter www.meineschufa.de leider vorrangig kostenpflichtige Leistungen angeboten. Allerdings muss eine Eigenauskunft nach Art. 15 DSGVO kostenlos erteilt werden. Die kostenlose Auskunft erhält man auf der Internetseite wenn man dem versteckten Link „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“ folgt.

Wenn man schließlich per Post die Eigenauskunft erhält, stellt sich diese zunächst sehr unübersichtlich dar. Es handelt sich um einen fortlaufenden Text, welcher chronologisch die gespeicherten Informationen in getrennten Absätzen enthält. Zumeist enthält ein Textabsatz beispielsweise den Namen einer Bank oder eines anderen Unternehmens, welches unter einer bestimmten Kontonummer gemeldet hat, dass beispielsweise ein Konto eröffnet wurde oder eine Kreditanfrage erfolgte. Solche Einträge haben in der Regel keine negativen, sondern eher positive Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit, solange sie nur ordnungsgemäß abgewickelte Kredite und sonstige Geschäfte darstellen.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag, welcher zur Herabstufung der Kreditwürdigkeit führt, kann beispielsweise so aussehen:

  • Die XYZ-Bank hat unter der Nummer 123456789 darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungsskonto existiert. Zum 12.11.2021 wurde die Fälligstellung (Kündigung) zu einer Forderung über 3011 Euro unter der Nummer 123456789 gemeldet.

Bei diesem Beispiel bedeutet das Wort „Zahlungsstörung“, dass eine fällige und unbestrittene Forderung nicht bezahlt worden sein soll. Dies führt sofort zur Zerstörung der Kreditwürdigkeit.

Außerdem enthält die SCHUFA-Auskunft noch die in den letzten zwölf Monaten übermittelten Basisscore-Werte. Dabei handelt es sich um eine Bewertung der SCHUFA, welche zum Ausdruck bringen soll, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffende Person Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ein „guter“ Score liegt dabei deutlich über 90 %. Wenn ein Negativmerkmal wie in dem vorgenannten Beispiel („Zahlungsstörung“) vorliegt, führt dies zu einem sehr deutlichen Abfall des Basisscore. Bereits ein Score unterhalb von 80 % bedeutet ein „sehr hohes Risiko“, also eine schlechte Bonität und eine ungenügende Kreditwürdigkeit.

Wann ist ein Eintrag zulässig?

Aufgrund der schwerwiegenden Folgen einer negativen Bonitätsauskunft hat der Gesetzgeber strenge Voraussetzungen für diese Art der Datenverarbeitung aufgestellt (Art. 6 DSGVO, Art. 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)). Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ein negativer Eintrag wegen unbezahlter Forderungen nur dann rechtmäßig ist, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Einträge über titulierte Forderungen (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vollstreckungsbescheid) sind nach zustimmungswürdiger Auffassung des Landgerichts Mainz (Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20) erst dann zulässig, wenn die Forderung nach Entscheidungserlass nicht innerhalb einer angemessenen Frist beglichen wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die Forderung zuvor vom Schuldner bestritten worden war. Zwar fehlt es an einer expliziten gesetzlichen Regelung, ab welchem Zeitpunkt der Eintrag einer titulierten Forderung zulässig ist. Allerdings wäre ein sofortiger Eintrag unmittelbar nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in vielen Fällen unangebracht, da es jedermann möglich sein muss, zunächst das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Wer danach ohne übermäßige Verzögerung bezahlt, darf nicht mit einem negativen Eintrag bestraft werden. Allein die Tatsache, dass eine Forderung gerichtlich tituliert wurde, sagt nichts über die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Nur derjenige, der eine rechtskräftig titulierte Forderung nicht rechtzeitig begleicht, muss damit rechnen, berechtigterweise in seiner Kreditwürdigkeit herabgestuft zu werden.
  1. Eine Forderung, die noch nicht gerichtlich festgestellt wurde, darf nur Gegenstand eines Negativeintrags sein, wenn die Forderung unbestritten ist.
  1. Sofern der Schuldner eine Forderung nicht ausdrücklich anerkannt hat, darf ein negativer Eintrag erst erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Der Schuldner wurde nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt und
  • die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück und
  • der Schuldner wurde zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet.

Bei Krediten oder Dauerschuldverhältnissen mit regelmäßiger Zahlungsverpflichtung gilt abweichend von den vorgenannten Voraussetzungen, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos kündbar sein muss und der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sein muss.

Wie können unzulässige Einträge gelöscht werden?

Unrechtmäßige Einträge müssen gelöscht werden. Als gesetzliche Anspruchsgrundlage gelten die §§ 823 Abs. 1, 1004, 249 S. 1 BGB (LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20) oder Art. 17 Abs. 1 d) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dabei ist zu beachten, dass die Wirtschaftsauskunfteien zumeist die von ihnen eingestellten Daten von Kreditinstituten oder anderen Vertragspartnern übermittelt bekommen. Außerdem speichern die Wirtschaftsauskunfteien noch Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte. Unrechtmäßige gespeicherte Einträge resultieren meist aus falschen Meldungen von Banken oder anderen Vertragspartnern. Zur Durchsetzung der Löschung solcher Einträge wendet man sich zweckmäßigerweise an die Stelle, welche die falsche Meldung an die Wirtschaftsauskunftei durchgeführt hat. Man kann von diesen Unternehmen verlangen, der Wirtschaftsauskunftei mitzuteilen, dass ein bestimmter Eintrag zu Unrecht erfolgte und gelöscht werden muss.

Leider zeigt die Praxis, dass es bei der Löschung unberechtigter SCHUFA-Einträge häufig Probleme gibt. Wenn man sich beispielsweise bei einer Bank über einen unberechtigten Eintrag beschwert, führt dies manchmal dazu, dass die Bank antwortet, dass „die Löschung des negativen Eintrags bei der SCHUFA veranlasst“ wurde. Scheinbar ist das Problem damit gelöst. Häufig muss der Betroffene danach aber feststellen, dass seine Kreditwürdigkeit trotzdem nicht wiederhergestellt wurde und der Basisscore bei der SCHUFA weiterhin stark vermindert ist. Die Ursache hierfür kann sich beispielsweise aus einem solchen Eintrag in den Daten der SCHUFA ergeben:

  • Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 12.11.2021 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.

Ein solcher Eintrag bedeutet nur, dass eine zuvor bestehende Forderung nachträglich durch Zahlung erledigt wurde. Die zuvor eingetragene „Zahlungsstörung“ wurde jedoch nicht entfernt und beeinträchtigt weiterhin auch in Zukunft die Kreditwürdigkeit. In dem dargestellten Beispiel hat die Bank also Ihre Verpflichtung zur Beseitigung des falschen Negativeintrages nicht ordnungsgemäß erfüllt. Richtigerweise hätte nicht eine „Erledigung durch Zahlung“ an die SCHUFA gemeldet werden müssen, sondern es hätte gegenüber der SCHUFA mitgeteilt werden müssen, dass die gemeldete „Zahlungsstörung“ von Anfang an nicht bestanden hat und der betreffende Eintrag vollständig zu löschen ist.

Innerhalb welchem Zeitraum müssen ursprünglich zulässige Einträge wieder gelöscht werden?

Negative Einträge führen zum Verlust der Kreditwürdigkeit. Kündigung von Darlehen und Kreditverträgen sind die Folge. Ein unbelasteter finanzieller Neustart ist danach erst möglich, wenn die „SCHUFA wieder sauber“ ist. Innerhalb welcher Fristen Negativeinträge wieder gelöscht werden müssen, ist gesetzlich nicht konkret geregelt. In der Praxis werden Negativeinträge aber zumindest dann gelöscht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche in den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ aufgestellt werden. Diese können unter www.die-wirtschaftsauskunfteien.de/code-of-conduct eingesehen werden. Dabei handelt es sich um von dem Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ aufgestellte Regeln, die durch die zuständige Landesdatenschutzbeauftragte genehmigt wurden.

Wie man eine schnellstmögliche Löschung erreichen kann, hängt zunächst davon ab, um welche Art von Negativeintrag es sich handelt. Dabei muss man folgende Fallgruppen unterscheiden:

  1. Negativeinträge aufgrund von gerichtlichen Einträgen im Schuldnerverzeichnis oder Bekanntmachungen, die nach der Insolvenzordnung vorgeschrieben sind und unter insolvenzbekanntmachungen.de im Internet veröffentlicht werden

oder

  1. Negativeinträge, die von Privatunternehmen als Forderungsinhaber veranlasst werden, wie Banken, Sparkassen oder sonstige Gläubiger

Zu gerichtlichen Negativeinträgen kommt es in folgenden Fällen:

  • bei Insolvenzverfahren
  • bei Vollstreckungen durch das Finanzamt
  • im Fall der Zwangsvollstreckung bei Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher bekannt als eidesstattliche Versicherung)
  • nach Abgabe der Vermögensauskunft bei aussichtsloser Zwangsvollstreckung
  • nach Abgabe der Vermögensauskunft wenn man nicht innerhalb eines Monats die vollständige Befriedigung des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweist oder eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger (Zahlungsvereinbarungen) erzielt wird.

Eintragungen, die aus dem Schuldnerverzeichnis herrühren, werden von den Wirtschaftsauskunfteien sofort gelöscht, sobald eine Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgt. Es sollte also versucht werden, zunächst die Löschung im Schuldnerverzeichnis zu erreichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Forderung gegenüber dem Gläubiger vollständig bezahlt wurde oder, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind, zum Beispiel wenn ein Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) aufgehoben wird. In diesen Fällen sollte also die Löschung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Spätestens nach drei Jahren werden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von Amts wegen gelöscht, ohne dass es eines Nachweises über den Ausgleich der Forderung bedarf. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass ein neuer Eintrag erfolgt, wenn der Gläubiger neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreift.

Eintragungen aufgrund von Insolvenzverfahren unter www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet werden gemäß § 3 der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (InsBekV) bereits nach sechs Monaten gelöscht. Nach den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ soll die Löschung dagegen erst drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgen. In der Rechtsprechung wurden gegen diese Praxis allerdings Einwände erhoben, wie durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 7.6.2021 – 6 K 307/20.WI) sowie das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 2.7.2021 – 17 U 15/21), nach deren Ansicht die Löschung bereits nach sechs Monaten entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 3 InsBekV zu erfolgen habe. Da die Rechtslage insoweit umstritten ist, müsste gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall herbeigeführt werden.

Zu Eintragungen von Privatunternehmen wegen Zahlungsstörungen bei offenen Forderungen kommt es entsprechend § 31 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in folgenden Fällen:

  • wenn ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt, oder
  • wenn man als Schuldner eine Forderung ausdrücklich anerkannt hat, oder
  • wenn ein Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner zuvor auf einen möglichen Negativeintrag bei einer Auskunftei hingewiesen wurde, oder
  • wenn eine Forderung nicht bezahlt wurde und
  1. der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
  2. die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
  3. der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
  4. der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat

Solche Einträge werden nach den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ taggenau drei Jahre nach Ausgleich der Forderung gelöscht. Die betreffenden Forderungen sollten also schnellstmöglich beglichen werden und anschließend sollte sichergestellt werden, dass der Gläubiger eine entsprechende Meldung an die SCHUFA mit dem korrekten Datum der vollständigen Zahlung durchführt.

Auch vor Ablauf der SCHUFA-Löschfristen kann im Einzelfall ein Antrag auf vorzeitige Löschung bei der SCHUFA gestellt werden, da diese stets verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Speicherung der Daten noch notwendig ist, im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. a) der Datenschutz-Grundverordnung.

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe kann ein Schadensersatzanspruch wegen unrechtmäßiger Einträge geltend gemacht werden?

Je länger es dauert, bis ein falscher SCHUFA-Eintrag wieder gelöscht wird, umso schwerwiegender sind die Folgen für den Betroffenen. Neben dem Anspruch auf Löschung falscher Daten besteht gemäß Art. 82 DSGVO auch ein Schadensersatzanspruch. Dabei werden sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ersetzt.

Unter materiellen Schäden versteht man Kosten oder finanzielle Nachteile, die dem Betroffenen aufgrund der Herabstufung der Kreditwürdigkeit und den daraus resultierenden Folgen entstanden sind. Materieller Schadensersatz kann verlangt werden, soweit ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

Unter immateriellen Schäden versteht man die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Immaterieller Schadensersatz ist vergleichbar mit einem Schmerzensgeld. Umstritten ist dabei, ob ein falscher SCHUFA-Eintrag alleine ausreicht, um immateriellen Schadensersatz verlangen zu können, oder ob eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen muss. Jedenfalls wenn dem Betroffenen erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden sind, ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch gerechtfertigt. Wie viel Geld man dann bekommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung umso höher der Schadensersatz in Geld. Gerichte haben in der Vergangenheit Schadensersatzbeträge zwischen 1.000,00 € und 5.000,00 € zugesprochen:

  • Landgericht Mainz, Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20 (5.000,00 €,)
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.11.2019 – 13 O 116/19 (2.000,00 €)
  • Landgericht Lüneburg Urteil vom 14.07.2020 – 9 O 145 (1.000,00 €)

In den entschiedenen Fällen waren die Beeinträchtigungen des Betroffenen eher gering. In schwerwiegenden Fällen sind auch wesentlich höhere Schadensersatzbeträge denkbar.

Für Ihre Fragen und Probleme stehen wir gerne für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.

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