Sparkassen müssen Zinsen auf Sparverträge nachzahlen

In den 1990er und 2000er Jahren haben die Sparkassen in Deutschland verschiedene Arten von Sparverträgen mit attraktiver Verzinsung und zusätzlichen Prämien angeboten. Allerdings enthielten diese Verträge Klauseln zur Zinsanpassung, wonach die Sparkassen die Zinssätze für die Zukunft willkürlich verändern konnten. Dass solche Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind, welche nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08).

Welche Verträge sind betroffen?

Nachzahlen müssen alle Kreditinstitute, die willkürliche Zinsanpassungen vorgenommen haben, ohne dass eine klare Regelung zugrunde lag, die eine Anpassung in Anlehnung an eine angemessene Bezugsgröße des Kapitalmarkts vorsieht. Betroffen sind also nicht nur Sparkassen, sondern grundsätzlich alle Kreditinstitute. Dies gilt auch für Sparbücher, welchen keine klare Zinsanpassungsregelung zugrunde liegt. Unter anderem handelt es sich um folgende häufig vertriebene Sparverträge:

Sparkassen:

  • Prämiensparen flexibel
  • VorsorgePlus
  • Vorsorgesparen
  • Vermögensplan
  • Vorsorgeplan
  • Scala

Volks- und Raiffeisenbanken:

  • Bonusplan
  • VRZukunft

Unwirksam sind beispielsweise folgende häufig verwendete Regelungen im Sparvertrag:

  • Der Zinssatz beträgt z.Z. … %.
  • Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben. Seine Höhe beträgt derzeit … %.

Wie berechnet sich eine mögliche Zinsnachzahlung?

Wenn zum Nachteil des Sparers eine unzulässige Zinsanpassungsmethode verwendet wurde, müssen die Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit neu berechnet werden. Mit Urteilen vom 13.10.2010 (XI ZR 197/09) und 21.12.2010 (XI ZR 52/08) hat der Bundesgerichtshof Regeln entwickelt, nach welchen eine Zinsanpassung als interessengerecht gilt. Der Referenzzins, dessen Veränderung die entsprechende Zinsanpassung bestimmt, hat sich bei Sparverträgen grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für vergleichbare Produkte hat der BGH als geeignete Referenz angesehen. Zum Beispiel kann die Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank herangezogen werden (https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452?tsId=BBK01.WX4260). Bei der Berechnung des angemessenen Vertragszinses ist stets das Verhältnis des anfänglich vereinbarten Zinses im Sparvertrag zum Referenzzins beizubehalten. Wenn beispielsweise im Sparvertrag eine anfängliche Verzinsung von 2,5 % vereinbart wurde und zu diesem Zeitpunkt die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank einen Wert von 5 % ausweist, handelt es sich um ein Verhältnis von 0,5. Für die Zukunft muss daher der angemessene Vertragszins immer mit dem halben Wert des jeweiligen Referenzzinssatzes angesetzt werden.

Mit seinem Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der BGH sich dafür entschieden, dass die Anpassung des Vertragszinses an die Entwicklung des Referenzzinssatzes im Sinne einer “relativen Zinsanpassung” zu erfolgen hat. Näheres hierzu in dem entsprechenden Beitrag.

In einem von uns bearbeiteten Fall wurde beispielsweise im Jahr 1993 ein Sparvertrag mit monatlichen Einzahlungen in Höhe von 500 DM abgeschlossen und der Vertrag wurde bis heute unverändert fortgeführt. Die Sparkasse hatte die Zinsen während der Vertragslaufzeit willkürlich zum Nachteil des Sparers herabgesetzt. Unsere Berechnungen nach den oben dargestellten Vorgaben des Bundesgerichtshofs ergaben einen Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen zugunsten des Sparers in Höhe von über 36.000,00 €.

Wie kann man vorgehen, um eine neue Zinsberechnung durchzusetzen?

Nach unserer Erfahrung weigern sich die Sparkassen grundsätzlich, Zinsen nachzubezahlen. Teilweise wird versucht, Sparer mit viel zu geringen Gutschriften abspeisen. Dann steht man vor dem Problem, dass die korrekte Berechnung der Zinsen für einen Sparvertrag über viele Jahre nicht ganz unkompliziert ist. Wenn das Kreditinstitut von sich aus nicht bereit ist, eine korrekte Neuberechnung vorzunehmen, sollte man sich daher unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Unsere Kanzlei bietet eine kostenlose Erstberatung hierzu an. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung gegenüber dem Kreditinstitut werden in der Regel von Rechtsschutzversicherungen getragen.

Kann der Anspruch auf nach Verzinsung verjähren?

Wenn Kreditinstitute Zinsen nachbezahlen sollen, berufen sie sich häufig auf Verjährung.

Zumindest bei Sparverträgen, die noch nicht gekündigt wurden, ist unserer Ansicht nach jedoch keine Verjährung möglich. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß Â§ 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Auszahlung des Gesamtguthabens wird allerdings erst durch die Kündigung des Sparvertrags fällig. Solange nicht gekündigt wurde kann demnach auch keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen.

Bei gekündigten Sparverträgen tritt die Verjährung mit Ablauf des dritten Jahres nach Vertragsende ein.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Verjährung gibt es bisher allerdings nicht, sodass insofern eine gewisse Unsicherheit besteht. Vorsorglich sollte der Anspruch daher schnellstmöglich verfolgt werden.

Theme BCF By aThemeArt - Proudly powered by WordPress .
top