Prämiensparverträge neu berechnen und Nachzahlungen geltend machen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – die meisten bis dahin offenen Rechtsfragen zugunsten der Prämiensparer entschieden. Danach steht fest, dass alle betroffenen Sparer die Möglichkeit haben, langfristige Sparverträge neu zu berechnen und Zinsen nachzufordern. Dies gilt praktisch für alle üblicherweise vor dem Jahr 2004 abgeschlossenen Sparverträge, welche keine hinreichend konkreten Zinsanpassungsregeln enthalten.

 

Werden Banken und Sparkassen betroffene Sparverträge von sich aus neuberechnen und Zinsen nachbezahlen?

Die Antwort lautet leider nein. Viele Beispiele zeigen, dass Banken und Sparkassen in Deutschland keineswegs von sich aus auf Ihre Kunden zugehen, wenn Geschäftspraktiken aus der Vergangenheit durch die Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden. Betroffene Prämiensparer werden nur zu ihrem Recht kommen, wenn sie es aktiv einfordern. Kreditinstitute hoffen, dass die meisten Betroffenen von sich aus nichts unternehmen werden.

 

Wie können die Zinsen korrekt nachberechnet werden?

Mit seinem Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der Bundesgerichtshof die Berechnungsmodalitäten weitgehend geklärt. Bei Prämiensparverträgen, die keine hinreichend konkrete Zinsanpassungsklauseln enthalten, haben Banken und Sparkassen in der Vergangenheit stets willkürlich in unregelmäßigen Abständen die Zinssätze geändert. Dabei handelte es sich in der Regel um kontinuierliche und erhebliche Zinssenkungen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Zinsänderungen sich jedoch stets an einem geeigneten allgemeingültigen Referenzzinssatz orientieren, welcher von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Zinsänderungen sind in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen.

 

Was ist der richtige “Referenzzins”?

Als Referenzzinssatz kommen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte, so genannte “Zeitreihen” in Betracht, welche in monatlichem Rhythmus die allgemein am Markt üblichen Zinssätze darstellen. Dabei stellt sich allerdings das Problem, dass die Deutsche Bundesbank unzählige unterschiedliche Zeitreihen veröffentlicht. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse nun nachträglich festgestellt werden, welchen Referenzzinssatz die Parteien des Sparvertrags miteinander vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss gewusst hätten, dass die willkürliche Zinsanpassung durch das Kreditinstitut unzulässig ist. Zu welchem Ergebnis man mittels einer solchen in der Rechtssprache “ergänzende Vertragsauslegung” genannten Methode kommt, ist jedoch höchst umstritten. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit seinem Urteil vom 22.04.2020 – 5MK1/19 – hierzu keine endgültige Entscheidung getroffen. Das Urteil des OLG Dresden stellt die vorinstanzliche Entscheidung zu dem Urteil des BGH vom 06.10.2021 dar. Das OLG Dresden hatte sich allerdings durchaus zustimmend zu der Anwendung des Referenzzinssatzes der Deutschen Bundesbank mit dem Kürzel WX4260 geäußert. Die aktuelle Bezeichnung der Deutschen Bundesbank lautet: “Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte”. Der BGH hat nun den Rechtsstreit zurück an das OLG Dresden verwiesen und dem OLG aufgegeben, eine verbindliche Entscheidung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu treffen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Es ist durchaus möglich, dass das OLG Dresden weiterhin die genannte Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für anwendbar erkärt. Allerdings gab es in der Fachliteratur hierzu auch viel Kritik, sodass auch eine andere Entscheidung möglich erscheint. Derzeit ist jedenfalls die Frage, welcher Referenzzinssatz anzuwenden ist als offen anzusehen.

 

Was ist der “relative Zinsabstand”?

Mit seinem Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der BGH sich dafür entschieden, dass die Anpassung des Vertragszinses an die Entwicklung des Referenzzinssatzes im Sinne einer “relativen Zinsanpassung” zu erfolgen hat. Damit hat sich der BGH gegen eine “absolute Zinsanpassung” entschieden. Was ist nun der Unterschied? Bei der gesamten Diskussion geht es im Prinzip um die so genannte “Marge” des Kreditinstituts. Darunter versteht man die Gewinnspanne des Kreditinstituts, welche sich dadurch ergibt, dass der Zinssatz, welcher anfänglich im Sparvertrag vereinbart wurde mit einem gewissen Abstand unterhalb der am Markt üblichen Referenzzinssätze liegt. Dies ist generell üblich, da schließlich auch Kreditinstitute Geld verdienen müssen. Je geringer der Abstand zwischen dem vertraglich vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz ist, umso “günstiger” ist der Vertrag für den Sparer. Wenn sich der BGH nun für eine absolute Zinsanpassung ausgesprochen hätte, hätte dies bedeutet, dass bei zukünftigen Zinsänderungen der Abstand zwischen dem Vertragszins und dem Referenzzinssatz stets in absoluten Zahlen (Prozentpunkten) gleich bleiben müsste. Wenn beispielsweise im Prämiensparvertrag ein Zinssatz von anfänglich 2,5 % vereinbart wurde und zur gleichen Zeit der Referenzzinssatz 5 % betrug, bedeutet dies einen Zinsabstand von 2,5 Prozentpunkten, welcher bei einer absoluten Zinsanpassung auch zukünftig beizubehalten wäre. Wenn beispielsweise der Referenzzinssatz sich auf 4 % verringern würde, hätte dies einen Vertragszins in Höhe von 1,5 % zur Folge. Bei sinkenden Marktzinsen hat diese absolute Zinsanpassung für das Kreditinstitut den Vorteil, dass die Marge in Höhe von 2,5 % immer konstant hoch bleibt. Dies hielt der Bundesgerichtshof jedoch für nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat der BGH entschieden, dass es für die Zinsanpassung auf das Verhältnis zwischen Referenzzinssatz und anfänglichem Vertragszins ankommt. Bei dem vorangegangenen Beispiel beträgt dieses Verhältnis 0,5. Bei einer Verringerung des Referenzzinssatzes auf 4 % folgt daraus also richtigerweise ein angepasster Vertragszinssatz in Höhe von 2 %. Der BGH hat sich somit für die bei sinkenden Zinsen für die Sparer günstigere Methode der relativen Zinsanpassung entschieden.

 

Wie kann ein Sparer eine korrekte Neuberechnung erfolgreich durchsetzen?

Betroffene Sparer sind meist nicht in der Lage sind, die komplizierte Neuberechnung der Zinsen selbst vorzunehmen. Eine erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller seine Forderung beziffern kann. Verschiedene Verbraucherschutzorganisationen bieten gegen Entgelt die Erstellung entsprechender Berechnungen an. Solange in der Rechtsprechung nicht endgültig geklärt ist, welcher Referenzzinssatz anzuwenden ist, stellt jede Berechnung aber nur ein mögliches Ergebnis dar. Voraussichtlich werden in nächster Zeit zahlreiche Gerichte mit der Nachberechnung von Sparverträgen befasst sein. Solange es keine endgültige Entscheidung über den anzuwendenden Referenzzinssatz gibt, muss jedes Gericht im Einzelfall entscheiden. Es ist also beispielsweise möglich, dass Gerichte in München eine andere Auffassung vertreten als in Hamburg. Es kommt dann auf die am Sitz der jeweiligen Kreditinstitute vorherrschende Rechtsprechung an. Betroffenen Sparern ist daher zu empfehlen, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der Kenntnis von der jeweiligen aktuellen Rechtsprechung hat. Besonders wichtig ist außerdem, dass der Rechtsanwalt dazu in der Lage ist, die komplizierten Zinsberechnungen selbst vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, die einem durchschnittlichen Allgemeinanwalt keinesfalls abverlangt werden kann. Vielmehr müsste grundsätzlich ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, welches mit hohen Kosten verbunden wäre, die nicht von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden. Nur Rechtsanwälte, die sich besonders auf Prämiensparverträge spezialisiert haben, sind in der Lage, die Berechnungen ohne zusätzliche Kosten selbst durchzuführen. Dies sollte vor der Beauftragung mit dem Rechtsanwalt abgeklärt werden. Zu bedenken ist außerdem, dass Kreditinstitute in aller Regel freiwillig nicht bereit sind, Zinsen in vollem Umfang nachzubezahlen. Banken und Sparkassen versuchen meist, Sparer mit einem Betrag abzuspeisen, der weit hinter dem Ergebnis einer korrekten Berechnung zurückbleibt. Nur wer bereit ist, auf weitergehende Ansprüche zu verzichten, erhält überhaupt eine Nachzahlung. Auf derartige Angebote von Banken und Sparkassen sollte man sich nicht einlassen.

 

Thema Kapitalertragssteuer

Eine vollständige Berechnung muss auch die in der Vergangenheit von dem Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer berücksichtigen. Sofern hierzu noch entsprechende Unterlagen vorliegen, müssen diese in die Berechnung einbezogen werden. Falls keine hinreichenden Unterlagen mehr vorliegen, trägt das Kreditinstitut die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass Kapitalertragssteuer abgeführt wurde.

 

Wann können Banken und Sparkassen ihrerseits Sparverträge kündigen?

Sparer haben in der Regel ein Interesse daran, alte Sparverträge möglichst lange zu behalten, da Prämien bzw. Boni immer höher werden, je länger der Vertrag läuft. Ein Kündigungsrecht für das Kreditinstitut besteht erst dann, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Falls ein Kreditinstitut zu einem früheren Zeitpunkt versuchen sollte einen Prämiensparvertrag zu kündigen, ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Betroffene sollten sich dann an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

 

Thema Verjährung

Mit seinem Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der BGH zugunsten der Sparer entschieden, dass eine Verjährung der Ansprüche auf Nachberechnung von Zinsen vor Ablauf des Prämiensparvertrags nicht in Betracht kommt. Erst wenn der Vertrag ausläuft oder rechtmäßig gekündigt wird, verjähren die verbleibenden Ansprüche nach drei Jahren zum jeweiligen Jahresende.

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