BGH: EuGH-Entscheidung zur Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen hilft Darlehensnehmern nicht
Nachdem die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 ) große Hoffnungen auf eine neue Chance für den Widerrufsjoker geweckt hatte, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die Entscheidung des obersten rechtsprechenden Organs der Europäischen Union auf die Rechtslage in Deutschland keinen Einfluss hat.
Der EuGH hatte mit überzeugenden Argumenten entschieden, dass das in Deutschland geltende gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge im Zeitraum von Juni 2010 bis März 2016 nicht den Vorgaben der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie entsprach, die erforderlichen Informationen in klarer und prägnanter Form anzugeben.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit zwei Entscheidungen vom 31.03.2020 (Aktenzeichen: XI ZR 581/18; XI ZR 198/19) entschieden, dass dies nichts an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach deutschem Recht ändert. Zum einen sieht der Bundesgerichtshof entgegen der Argumentation des EuGH bereits keine Anwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie für Immobiliendarlehen. Außerdem hält der Bundesgerichtshof eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts für unmöglich, da der deutsche Gesetzgeber eine klare Willensentscheidung getroffen habe, welche nicht übergangen oder verfälscht werden dürfe.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Darlehensnehmer in Deutschland sich nicht darauf berufen können, dass der so genannte “Kaskadenverweis” auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Widerrufsbelehrungen fehlerhaft ist und zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt.