Widerruf von Darlehensverträgen – Die nächste Runde für Verträge ab dem Jahr 2010

Mit dem wegweisenden Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.09.2018 – 2 O 21/18 – wurde erkannt, dass eine fehlerhafte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen gleichzeitig zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation für Darlehensverträge führt. Betroffen sind praktisch alle Verträge von Banken und Sparkassen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde stets folgende Klausel verwendet:

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 (Nr. 4 AGB-Banken bzw. Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen)

 Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, da darin für den Darlehensnehmer eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts liege. Der Bundesgerichtshof hat erkannt, dass aufgrund des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Aufrechnungsverbots dem Darlehensnehmer die Rückabwicklung seines Darlehens nach einem Widerruf in vielen Fällen praktisch unmöglich wäre. Der Widerruf führt nämlich zu gegenseitigen Rückzahlungsansprüchen. Die von den Banken und Sparkassen verwendete Klausel würde den Darlehensnehmer dazu zwingen, mit seiner Zahlung in Vorleistung zu gehen, ohne die Möglichkeit zu haben, die Aufrechnung mit gegenüberstehenden Zahlungsansprüchen gegen das Kreditinstitut zu erklären. Dies könnte zur Folge haben, dass ein Darlehensnehmer sein bereits zum größten Teil getilgtes Darlehen nochmals – einschließlich Zinsen – vollständig zurück bezahlen müsste und erst danach die bereits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich Nutzungsersatz von der Bank zurückverlangen könnte. Die meisten Darlehensnehmer verfügen jedoch nicht über entsprechende liquide Mittel. Daher hat der Bundesgerichtshof folgerichtig entschieden, dass das von den Banken und Sparkassen verwendete Aufrechnungsverbot eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher darstellt und unwirksam ist. Bei der zitierten Entscheidung handelte es sich allerdings um eine Klage eines Verbraucherverbands, welche die isolierte Ãœberprüfung der Klausel zum Gegenstand hatte. Der BGH hat damals nicht darüber entschieden, wie sich die Unwirksamkeit der Klausel auf das Widerrufsrecht und den Beginn der Widerrufsfrist auswirkt.

Das Landgericht Ravensburg hat mit der oben zitierten Entscheidung nun die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent fortgesetzt und entschieden, dass die unwirksame Aufrechnungsklausel in den AGB gleichzeitig zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation führt. Das Landgericht Ravensburg führt hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach entscheidend für den Beginn der Widerrufsfrist ist, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (Urteil des BGH vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16). Durch die unwirksame AGB-Klausel entstehe bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, so dass er nicht die Möglichkeit hätte, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis aufzurechnen. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. Die unrichtige Belehrung sei auch geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, denn er kann nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.

Die Argumentation des Landgerichts Ravensburg erscheint durchaus überzeugend. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss der Darlehensvertrag Angaben zur Widerrufsfrist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten, sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Diese Hinweise sind regelmäßig im Darlehensvertrag hervorgehoben unter der Ãœberschrift Widerrufsinformation dargestellt. Darin wird auch darauf hingewiesen, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Erteilung der Pflichtangaben gemäß Â§ 492 Abs. 2 BGB abhängt. Dabei handelt es sich um einen Katalog von Informationen, welche das Darlehensverhältnis betreffen. Auch wenn die fehlerhafte Klausel nicht direkt in der Widerrufsinformation und auch nicht in den Pflichtangaben enthalten ist, erscheint es überzeugend, dass die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt werden kann, wenn die fehlerhafte Vertragsklausel beim Darlehensnehmer eine Fehlvorstellung hervorruft, welche geeignet ist, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dies ist bei dem unwirksamen Aufrechnungsverbot der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen zweifellos der Fall, da ein solches Aufrechnungsverbot – wenn es wirksam wäre – für den Darlehensnehmer im Widerrufsfall ruinöse Folgen haben könnte, wenn er nicht über die erforderliche zusätzliche Liquidität verfügt.

Auch wenn die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg noch nicht rechtskräftig ist und die weitere Entwicklung der bundesweiten Rechtsprechung abgewartet werden muss, werden viele Darlehensnehmer die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihren Darlehensvertrag zu widerrufen. Der wirtschaftliche Anreiz ist groß. Vor allem in den Jahren 2010 bis 2012 wurden viele langfristige Immobilienfinanzierungen mit – aus heutiger Sicht – relativ hohen Zinssätzen abgeschlossen. Der Widerruf eröffnet die Möglichkeit, sich von einer noch mehrere Jahre andauernden Zinsbindung zu lösen und darüber hinaus Zinsen (Nutzungsersatz) von dem Kreditinstitut in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu erhalten. Falls eine Vorfälligkeitsentschädigung oder sonstige Kosten bezahlt wurden, werden diese vollständig zurückerstattet.

Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte hat in den letzten Jahren Hunderte von Immobiliendarlehen einer erfolgreichen Rückabwicklung im Wege des Widerrufs zugeführt. Hauptsächlich betraf dies allerdings nur Darlehen, die vor dem Jahr 2010 abgeschlossen worden waren. Für später abgeschlossene Verträge stellte sich die Rechtslage zuletzt für die Darlehensnehmer ungünstig dar. Die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg zeigt nun eine erfolgversprechende Möglichkeit auf, auch Darlehen, die ab dem Jahr 2010 abgeschlossen wurden, erfolgreich rückabzuwickeln.

Wir bieten eine kostenlose Vorprüfung im Hinblick auf die Möglichkeit eines Darlehenswiderrufs an.

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