Securenta AG/Göttinger Gruppe: Bundesgerichtshof für “weiten” Anlegerschutz bei fehlerhaftem Emissionsprospekt

In der Regel sind Verkaufsprospekte von Investmentprodukten Bestandteil der Anlageberatung. Sobald diese Fehler aufweisen oder unvollständig sind, können Anleger ihr Investment rückgängig machen bzw. gegen den Anbieter eines Anlageprodukts gegebenenfalls Schadenersatzansprüche durchsetzen. Dies gilt selbst für den Fall, dass dem Anleger der Verkaufsprospekt etwa bei Zeichnung einer Beteiligung nicht vorgelegen und er ihn deshalb nicht gelesen hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen II ZR 21/06.

Der Kläger hatte sich seinerzeit als “atypisch stiller Gesellschafter” an einem Investmentangebot der seit längerem insolventen “Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG” beteiligt. In der ersten Instanz, dem Landgericht (LG) Stuttgart, hatte der Kläger seine Schadenersatzansprüche wegen des fehlerhaften Verkaufsprospekts durchsetzen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart folgte eher der Argumentation der Beklagten, wonach der Verkaufsprospekt dem Investor seinerzeit nicht vorgelegen habe und dieser deshalb nicht Grundlage der Anlageentscheidung gewesen sei.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Das höchste deutsche Zivilgericht vertrat die Auffassung, dass der Verkaufsprospekt seinerzeit – entsprechend der Vertriebsstrategie des Initiators – Grundlage der Beratung und Information durch den Vermittler war. Fehler im Verkaufsprospekt hätten in diesem Fall die gleiche Wirkung, als wäre dieser dem potenziellen Investor zwecks Prüfung persönlich ausgehändigt worden.

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