SCHUFA-Einträge schnellstmöglich löschen lassen (Löschfristen)

In diesem Artikel geht es darum, wie vorgegangen werden kann, um Negativeinträge bei sogenannten Wirtschaftsauskunfteien (SCHUFA, Creditreform, Bürgel, CRIF, Infoscore, IHD…) schnellstmöglich wieder löschen zu lassen. Dabei beschäftigen wir uns hier mit solchen Einträgen, die ursprünglich rechtmäßig erfolgt sind. Unberechtigte SCHUFA-Einträge müssen ohnehin sofort gelöscht werden und können zu Schadensersatzansprüchen führen. Mit der Frage, ob ein Eintrag unrechtmäßig erfolgte und wie in diesem Fall vorgegangen werden kann, haben wir uns hier bereits beschäftigt:

Löschungs- und Schadensersatzansprüche wegen unrechtmäßiger SCHUFA-Einträge

Negative SCHUFA-Einträge führen zum Verlust der Kreditwürdigkeit. Kündigung von Darlehen und Kreditverträgen sind die Folge. Ein unbelasteter finanzieller Neustart ist danach erst möglich, wenn die SCHUFA wieder „sauber“ ist. Innerhalb welcher Fristen Negativeinträge wieder gelöscht werden müssen ist gesetzlich nicht konkret geregelt. In der Praxis werden Negativeinträge aber zumindest dann gelöscht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche in den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ aufgestellt werden. Diese können unter www.die-wirtschaftsauskunfteien.de/code-of-conduct eingesehen werden. Dabei handelt es sich um von dem Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ aufgestellte Regeln, die durch die zuständige Landesdatenschutzbeauftragte genehmigt wurden.

Wie man eine schnellstmögliche Löschung erreichen kann, hängt zunächst davon ab, um welche Art von Negativeintrag es sich handelt. Dabei muss man folgende Fallgruppen unterscheiden:

  1. Negativeinträge aufgrund von gerichtlichen Einträgen im Schuldnerverzeichnis oder Bekanntmachungen, die nach der Insolvenzordnung vorgeschrieben sind und unter insolvenzbekanntmachungen.de im Internet veröffentlicht werden
  1. Negativeinträge, die von Privatunternehmen als Forderungsinhaber veranlasst werden, wie Banken, Sparkassen oder sonstige Gläubiger

Zu gerichtlichen Negativeinträgen kommt es in folgenden Fällen:

  • bei Insolvenzverfahren
  • bei Vollstreckungen durch das Finanzamt
  • im Fall der Zwangsvollstreckung bei Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher bekannt als eidesstattliche Versicherung)
  • nach Abgabe der Vermögensauskunft bei aussichtsloser Zwangsvollstreckung
  • nach Abgabe der Vermögensauskunft wenn man nicht innerhalb eines Monats die vollständige Befriedigung des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweist oder eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger (Zahlungsvereinbarungen) erzielt wird

Eintragungen, die aus dem Schuldnerverzeichnis werden von der SCHUFA sofort gelöscht, sobald eine Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgt. Es sollte also versucht werden, zunächst die Löschung im Schuldnerverzeichnis zu erreichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Forderung gegenüber dem Gläubiger vollständig bezahlt wurde oder wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind, zum Beispiel wenn ein Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) aufgehoben wird. In diesen Fällen sollte also die Löschung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Spätestens nach drei Jahren werden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von Amts wegen gelöscht, ohne dass es eines Nachweises über den Ausgleich der Forderung bedarf. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass ein neuer Eintrag erfolgt, wenn der Gläubiger neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreift.

Eintragungen aufgrund von Insolvenzverfahren unter www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet werden gemäß § 3 der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (InsBekV) bereits nach sechs Monaten gelöscht. Nach den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ soll die Löschung dagegen erst drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgen. In der Rechtsprechung wurden gegen diese Praxis allerdings Einwände erhoben, wie durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 7.6.2021 – 6 K 307/20.WI) sowie das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 2.7.2021 – 17 U 15/21), nach dessen Ansicht die Löschung bereits nach sechs Monaten entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 3 InsBekV zu erfolgen habe. Da die Rechtslage insoweit umstritten ist, müsste gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall herbeigeführt werden.

Zu Eintragungen von Privatunternehmen wegen Zahlungsstörungen bei offenen Forderungen kommt es entsprechend § 31 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in folgenden Fällen:

  • wenn ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt, oder
  • wenn man als Schuldner eine Forderung ausdrücklich anerkannt hat, oder
  • wenn ein Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner zuvor auf einen möglichen Negativeintrag bei einer Auskunftei hingewiesen wurde, oder
 
  • wenn eine Forderung nicht bezahlt wurde und
  1. der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
  2. die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
  3. der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
  4. der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat

Solche Einträge werden nach den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ taggenau drei Jahre nach Ausgleich der Forderung gelöscht. Die betreffenden Forderungen sollten also schnellstmöglich beglichen werden und anschließend sollte sichergestellt werden, dass der Gläubiger eine entsprechende Meldung an die SCHUFA mit dem korrekten Datum der vollständigen Zahlung durchführt.

Auch vor Ablauf der SCHUFA-Löschfristen kann im Einzelfall ein Antrag auf vorzeitige Löschung bei der SCHUFA gestellt werden, da diese stets verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Speicherung der Daten noch notwendig ist, im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. a) der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte hilft bei allen Problemen im Zusammenhang mit SCHUFA-Einträgen und Löschungsverfahren. Gerne können Sie sich für eine kostenlose Erstberatung an uns wenden.

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