Rückabwicklung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die meisten Verträge im Zeitraum von 1994 bis 2007 können rückabgewickelt werden – unabhängig davon, ob der Vertrag bereits beendet ist.
  • Die Ausübung eines Widerspruchsrechts führt in der Regel zu einem erheblich höheren Rückzahlungsanspruch, als bei regulärer Vertragsbeendigung.
  • TREWIUS Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Vorprüfung Ihres Versicherungsvertrages an.
  • Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung trägt in der Regel alle weiteren Kosten.

Aufgrund von hohen Abschlusskosten und immer schlechteren Anlagerenditen sind die Ergebnisse von kapitalbildenden Lebensversicherungen und Rentenversicherungen meist enttäuschend. Wer seinen Versicherungsvertrag vorzeitig kündigt, erhält nur den Rückkaufswert und steht damit noch schlechter als bei regulärem Ablauf des Vertrags. Die erfolgreiche Ausübung eines Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts führt dagegen in den meisten Fällen zu einem wesentlich höheren Rückzahlungsanspruch. Diese Möglichkeit ist immer dann eröffnet, wenn der Versicherer bei Vertragsabschluss keine oder eine unrichtige Belehrung erteilt hat oder seine Informationspflichten nicht vollständig und richtig erfüllt hat. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Grundsatzurteil vom 07.05.2014 (Aktenzeichen IV ZR 76/11) entschieden, dass die Rückabwicklung betroffener Verträge zeitlich unbegrenzt verlangt werden kann. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof mit Vorabentscheidung vom 19.12.2013 (Aktenzeichen C-209/12) die europarechtlichen Vorgaben für das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers geklärt.

Welche Verträge sind betroffen?

In dem Zeitraum vom 29.07.1994 bis zum 31.12.2007 beinhaltete das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gemäß § 5a VVG ein Widerspruchsrecht, bei dem die Aushändigung sämtlicher erforderlicher Informationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist waren. Diese Vorschrift gilt, wenn der Versicherungsvertrag nach dem so genannten Policen-Modell abgeschlossen wurde. Das Policen-Modell liegt vor, wenn der Versicherer nicht sämtliche erforderlichen Verbraucherinformationen bereits vor der Antragstellung zur Verfügung gestellt hat. Meistens war dies der Fall, da die gesamten Unterlagen überwiegend erst zusammen mit dem Versicherungsschein (Police) ausgehändigt wurden.

Im Gegensatz zum Policen-Modell handelt es sich um das so genannte Antragsmodell, wenn die Verbraucherinformationen bereits vollständig mit den Antragsformularen überreicht wurden. Dies war seltener der Fall. Für diesen Fall gab es in dem Zeitraum vom 29.07.1994 bis zum 31.12.2007 gemäß § 8 Abs. 5 VVG ein Rücktrittsrecht, bei dem die Belehrung über das Rücktrittsrecht Voraussetzung für den Beginn der Rücktrittsfrist war.

Wenn der Versicherungsnehmer die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat oder keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht bzw. das Rücktrittsrecht erhalten hat, beginnt die jeweilige Frist nicht zu laufen, sodass ein ewiges Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde oder nicht.

Wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht ausübt, ist der Vertrag rückabzuwickeln.

Welche Folgen hat die Rückabwicklung?

Der Versicherungsnehmer erhält sämtliche geleisteten Zahlungen zurück.

Außerdem erhält der Versicherungsnehmer Zinsen (sogenannter Nutzungsersatz) auf seine geleisteten Prämien für den gesamten Zeitraum, in dem die jeweiligen Beträge dem Versicherer zur Verfügung standen. Der Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Überlegung, dass der Versicherer mit den überlassenen Prämien wirtschaften konnte und eine Rendite erzielt hat. Allerdings trägt der Versicherungsnehmer die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der vom Versicherer erwirtschafteten Rendite. Die Ermittlung ist nicht ganz einfach. Meist werden hierzu die Geschäftsberichte des Versicherers für die jeweiligen Jahre herangezogen. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall eine Schätzung vorgenommen, in dem ein Durchschnittszins über alle Jahre gebildet wurde.

Anrechnen lassen muss der Versicherungsnehmer sich allerdings den Wert des Versicherungsschutzes. Der Hintergrund ist die Überlegung, dass Lebensversicherungen stets eine Absicherung des Todesfallrisikos beinhalten. Auch wenn der Todesfall nicht eingetreten ist und es somit nicht zu einem Versicherungsfall gekommen ist, muss der Wert einer entsprechenden Risikolebensversicherung von dem Rückzahlungsbetrag abgezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2015 – Aktenzeichen IV ZR 513/14 – entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer Wertverluste bei fondsgebundenen Versicherungen anrechnen lassen muss.

Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschläge, welche vom Versicherer abgeführt wurden, sind ebenfalls anzurechnen.

Allerdings sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten und sonstige Kosten nicht zugunsten des Versicherers abzuziehen (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – Aktenzeichen IV ZR 448/14).

In welchen Fällen ist die Belehrung unwirksam?

Erfahrungsgemäß enthalten die meisten de, von den Versicherern vor dem Jahr 2008 verwendeten Vertragsunterlagen Fehler, welche dazu führen, dass ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht besteht. Die möglichen Fehler sind zahlreich. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Die Widerspruchsbelehrung ist nicht deutlich vom übrigen Text abgehoben (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – Aktenzeichen IV ZR 512/14).
  • Ab 01.08.2001 muss die Widerspruchsbelehrung darauf hinweisen, dass der Widerspruch in Textform abgegeben werden muss (E-Mail oder Telefax genügt). Häufig enthält die Widerspruchsbelehrung den unzutreffenden Hinweis, wonach Schriftform erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 28.09.2016 –Aktenzeichen IV ZR 210/14).
  • Die Widerspruchsbelehrung ist unwirksam, wenn zu Unrecht verlangt wird, dass der Widerspruch innerhalb der Frist (14 Tage bzw. 30 Tage) beim Versicherer eingehen muss. Richtigerweise muss der Hinweis lauten, dass der Widerspruch innerhalb der Frist abzusenden ist.
  • Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist ist jedenfalls die Erteilung der vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG in Verbindung mit der Anlage D des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Häufig fehlt es an der Erteilung der Informationen ganz oder teilweise. Folgende Informationen müssen erteilt werden:
  1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
  2. die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;
  3. Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden;
  4. Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses;
  5. Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages;
  6. Angaben über die Frist, während der, der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – Aktenzeichen IV ZR 68/17)
  7. Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt;
  8. die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann.

Außerdem sind bei Lebensversicherungen folgende Informationen zu erteilen:

  1. Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
  2. Angabe der Rückkaufswerte;
  3. Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung;
  4. Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind;
  5. bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
  6. allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung.

Ab dem 21.12.2004 muss außerdem folgende Information enthalten sein: Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)

  • Eine Widerspruchsbelehrung genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. , wenn sie den Fristbeginn nur an die „Überlassung der Unterlagen“ knüpft, ohne die fristauslösenden Unterlagen eindeutig zu benennen (BGH, Urteil vom 07.09.2016 – Aktenzeichen IV ZR 306/14).
  • Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. sind bei der Kapitalgebundenen Versicherung auch „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. Unzureichend ist es, wenn lediglich Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung ausgewiesen werden. Es fehlt dann die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – Aktenzeichen IV ZR 8/19).
  • Bei der fondsgebundenen Versicherung müssen die Verbraucherinformationen auch ausreichende Angaben zu den dem Vertrag zu Grunde liegenden Fonds enthalten. Gemäß Abschnitt I der Anlage zum VAG „D. Verbraucherinformation” war der Versicherer verpflichtet, die dort im Einzelnen genannten Vertragsinhalte im Rahmen der Verbraucherinformation offenzulegen. Erforderlich sind Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Durch diese Angaben soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, Chancen und Risiken des Vertragsschlusses abzuschätzen. Deshalb müssen aus ihnen die Anlagegrundsätze und die Zusammensetzung der Fonds sowie deren typische Risiken hervorgehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.8.2017 – 12 U 97/17).
  • Die Ansprüche aus einem bereits erklärten Widerspruch bzw. Rücktritt verjähren gemäß § 195,199 Abs. 1 BGB nach drei Jahren zum jeweiligen Jahresende seit der Erklärung des Widerspruchs bzw. Rücktritt gegenüber dem Versicherer (BGH, Urteil vom 21.2.2018 – IV ZR 385/16).

Wie ist das Vorgehen zur Durchsetzung der Rückabwicklung gegenüber dem Versicherer?

Wer sein bestehendes Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht gegenüber einem Versicherer geltend macht, erhält erfahrungsgemäß fast immer eine Absage. Es wird behauptet, dass die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts bereits erloschen sei oder dass jedenfalls kein Anspruch auf eine Nachzahlung bestehe. Berechtigte Ansprüche können daher zumeist nur mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt werden. TREWIUS Rechtsanwälte bietet hierzu eine kostenlose Vorprüfung Ihres Versicherungsvertrages zur Abklärung folgender Fragen an:

  • Besteht die Möglichkeit der Ausübung eines Widerspruchsrechts bzw. Rücktrittsrecht?
  • In welcher Größenordnung würde der sich daraus ergebende finanzielle Vorteil ausfallen?
  • Wie hoch wären die Kosten der anwaltlichen Durchsetzung und werden diese von einer Rechtschutzversicherung getragen?

Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung bietet in der Regel vollumfängliche Kostendeckung für die anwaltliche Tätigkeit und soweit erforderlich auch für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

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