Löschungs- und Schadensersatzansprüche wegen unrechtmäßiger SCHUFA-Einträge

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist für Privatpersonen eine wirtschaftliche Katastrophe. Man verliert jegliche Kreditwürdigkeit. Sämtliche Kreditkarten werden sofort gesperrt. Bestellungen im Versandhandel sind nur noch gegen Vorkasse möglich. Banken kündigen Kredite wegen mangelnder „Bonität“. Wenn gekündigte Kredite nicht sofort zurückbezahlt werden können, droht die Insolvenz mit weiteren Folgen wie der Pfändung des Einkommens und des gesamten Vermögens einschließlich dem Verlust des Eigenheims.

Angesichts der schweren Folgen eines negativen SCHUFA-Eintrages überrascht es sehr, wie leicht es vorkommen kann, dass falsche Daten an die SCHUFA gemeldet werden und völlig zu Unrecht die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zerstört wird. Ein falscher „Knopfdruck“ bei der Bank genügt.

Die SCHUFA Holding AG (SCHUFA) ist die bekannteste deutsche Wirtschaftsauskunftei. Aktieninhaber sind vor allem Banken und Sparkassen. Neben der SCHUFA gibt es noch weitere Auskunfteien in Deutschland wie Creditreform oder Crif Bürgel. Das hier Gesagte gilt gleichermaßen für alle Auskunfteien.

Betroffene bemerken einen negativen SCHUFA Eintrag oft erst, wenn beispielsweise beim Bezahlen im Supermarkt die Kreditkarte nicht mehr funktioniert. Wer den Verdacht hat, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag vorliegen könnte, sollte eine Eigenauskunft bei der SCHUFA einholen. Auf der Internetseite www.meineschufa.de werden leider vorrangig kostenpflichtige Leistungen angeboten. Allerdings muss eine Eigenauskunft nach Art. 15 DSGVO zumindest einmal im Jahr kostenlos erteilt werden. Die kostenlose Auskunft erhält man auf der Internetseite wenn man dem versteckten Link „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“ folgt.

Wenn man schließlich per Post die Eigenauskunft erhält, stellt sich diese zunächst sehr unübersichtlich dar. Es handelt sich um einen fortlaufenden Text, welcher chronologisch die gespeicherten Informationen in getrennten Absätzen enthält. Zumeist enthält ein Textabsatz beispielsweise den Namen einer Bank oder eines anderen Unternehmens, welches unter einer bestimmten Kontonummer gemeldet hat, dass beispielsweise ein Konto eröffnet wurde oder eine Kreditanfrage erfolgte. Solche Einträge haben in der Regel keine negativen, sondern eher positive Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit, solange sie nur ordnungsgemäß abgewickelte Kredite und sonstige Geschäfte darstellen.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag, welcher zur Herabstufung der Kreditwürdigkeit führt, kann beispielsweise so aussehen:

  • Die XYZ-Bank hat unter der Nummer 123456789 darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungsskonto existiert.
  •  Zum 12.11.2021 wurde die Fälligstellung (Kündigung) zu einer Forderung über 3011 Euro unter der Nummer 123456789 gemeldet.

Bei diesem Beispiel bedeutet das Wort „Zahlungsstörung“, dass eine fällige und unbestrittene Forderung nicht bezahlt worden sein soll. Dies führt sofort zur Zerstörung der Kreditwürdigkeit.

Außerdem enthält die SCHUFA-Auskunft noch die in den letzten zwölf Monaten übermittelten Basisscore-Werte. Dabei handelt es sich um eine Bewertung der SCHUFA, welche zum Ausdruck bringen soll, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffende Person Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ein „guter“ Score liegt dabei deutlich über 90 %. Wenn ein Negativmerkmal wie in dem vorgenannten Beispiel („Zahlungsstörung“) vorliegt, führt dies zu einem sehr deutlichen Abfall des Basisscore. Bereits ein Score unterhalb von 80 % bedeutet ein „sehr hohes Risiko“, also eine schlechte Bonität und eine ungenügende Kreditwürdigkeit.

Wenn die Möglichkeit besteht, dass ein negativer Eintrag unberechtigterweise erfolgte, sollte man dies von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Kosten hierfür werden übrigens in der Regel von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.

Aufgrund der schwerwiegenden Folgen einer negativen Bonitätsauskunft hat der Gesetzgeber strenge Voraussetzungen für diese Art der Datenverarbeitung aufgestellt (Art. 6 DSGVO, Art. 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)). Zusammengefasst lässt sich sagen, dass eine negativer SCHUFA-Eintrag wegen unbezahlter Forderungen nur dann rechtmäßig ist, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Einträge über titulierte Forderungen (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vollstreckungsbescheid) sind nach zustimmungswürdiger Auffassung des Landgerichts Mainz (Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20) erst dann zulässig, wenn die Forderung nach Entscheidungserlass nicht innerhalb einer angemessenen Frist beglichen wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die Forderung zuvor vom Schuldner bestritten worden war. Zwar fehlt es an einer expliziten gesetzlichen Regelung, ab welchem Zeitpunkt der Eintrag einer titulierten Forderung zulässig ist. Allerdings wäre ein sofortiger SCHUFA-Eintrag unmittelbar nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in vielen Fällen unangebracht, da es jedermann möglich sein muss, zunächst das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Wer danach ohne übermäßige Verzögerung bezahlt, darf nicht mit einem negativen SCHUFA-Eintrag bestraft werden. Allein die Tatsache, dass eine Forderung gerichtlich tituliert wurde, sagt nichts über die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Nur derjenige, der eine rechtskräftig titulierte Forderung nicht rechtzeitig begleicht, muss damit rechnen, berechtigterweise in seiner Kreditwürdigkeit herabgestuft zu werden. Weitere Informationen zu titulierten Forderungen gibt es hier.
  1. Eine Forderung, die noch nicht gerichtlich festgestellt wurde, darf nur Gegenstand eines Negativeintrags sein, wenn die Forderung unbestritten ist.
  1. Sofern der Schuldner eine Forderung nicht ausdrücklich anerkannt hat, darf ein negativer SCHUFA-Eintrag erst erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Der Schuldner wurde nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt, und
  • die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück, und
  • der Schuldner wurde zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet.

Bei Krediten oder Dauerschuldverhältnissen mit regelmäßiger Zahlungsverpflichtung gilt abweichend von den vorgenannten Voraussetzungen, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos kündbar sein muss und der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sein muss.

In vielen Fällen ergibt die anwaltliche Überprüfung, dass SCHUFA-Einträge unberechtigterweise erfolgten.

Unrechtmäßige SCHUFA-Einträge müssen gelöscht werden. Als gesetzliche Anspruchsgrundlage gelten die §§ 823 Abs. 1, 1004, 249 S. 1 BGB (LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20) oder Art. 17 Abs. 1 d) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dabei ist zu beachten, dass die SCHUFA zumeist die von ihr eingestellten Daten von Kreditinstituten oder anderen Vertragspartnern übermittelt bekommt. Außerdem speichert die SCHUFA noch Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte. Unrechtmäßige SCHUFA-Einträge resultieren meist aus falschen Meldungen von Banken oder anderen Vertragspartnern. Zur Durchsetzung der Löschung solcher Einträge wendet man sich zweckmäßigerweise an die Stelle, welche die falsche Meldung an die SCHUFA durchgeführt hat. Man kann von diesen Unternehmen verlangen, der SCHUFA mitzuteilen, dass ein bestimmter Eintrag zu Unrecht erfolgte und gelöscht werden muss.

Leider zeigt die Praxis, dass es bei der Löschung unberechtigter SCHUFA-Einträge häufig Probleme gibt. Wenn man sich beispielsweise bei einer Bank über einen unberechtigten Eintrag beschwert, führt dies manchmal dazu, dass die Bank antwortet, dass „die Löschung des negativen Eintrags bei der SCHUFA veranlasst“ wurde. Scheinbar ist das Problem damit gelöst. Häufig muss der Betroffene danach aber feststellen, dass seine Kreditwürdigkeit trotzdem nicht wiederhergestellt wurde und der Basisscore bei der SCHUFA weiterhin stark vermindert ist. Die Ursache hierfür kann sich beispielsweise aus einem solchen Eintrag in den Daten der SCHUFA ergeben:

  • Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 12.11.2021 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.

Ein solcher Eintrag bedeutet nur, dass eine zuvor bestehende Forderung nachträglich durch Zahlung erledigt wurde. Die zuvor eingetragene „Zahlungsstörung“ wurde jedoch nicht entfernt und beeinträchtigt weiterhin auch in Zukunft die Kreditwürdigkeit. In dem dargestellten Beispiel hat die Bank also Ihre Verpflichtung zur Beseitigung des falschen Negativeintrages nicht ordnungsgemäß erfüllt. Richtigerweise hätte nicht eine „Erledigung durch Zahlung“ an die SCHUFA gemeldet werden müssen, sondern es hätte gegenüber der SCHUFA mitgeteilt werden müssen, dass die gemeldete „Zahlungsstörung“ von Anfang an nicht bestanden hat und der betreffende Eintrag vollständig zu löschen ist.

Je länger es dauert, bis ein falscher SCHUFA-Eintrag wieder gelöscht wird, umso schwerwiegender sind die Folgen für den Betroffenen. Neben dem Anspruch auf Löschung falscher Daten besteht gemäß Art. 82 DSGVO auch ein Schadensersatzanspruch. Dabei werden sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ersetzt.

Unter materiellen Schäden versteht man Kosten oder finanzielle Nachteile, die dem Betroffenen aufgrund der Herabstufung der Kreditwürdigkeit und den daraus resultierenden Folgen entstanden sind. Materieller Schadensersatz kann verlangt werden, soweit ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

Unter immateriellen Schäden versteht man die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Immaterieller Schadensersatz ist vergleichbar mit einem Schmerzensgeld. Umstritten ist dabei, ob ein falscher SCHUFA-Eintrag alleine ausreicht, um immateriellen Schadensersatz verlangen zu können, oder ob eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen muss. Jedenfalls wenn dem Betroffenen erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden sind, ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch gerechtfertigt. Wie viel Geld man dann bekommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung umso höher der Schadensersatz in Geld. Gerichte haben in der Vergangenheit Schadensersatzbeträge zwischen 1.000,00 € und 5.000,00 € zugesprochen:

  • Landgericht Mainz, Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20 (5.000,00 €,)
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.11.2019 – 13 O 116/19 (2.000,00 €)
  • Landgericht Lüneburg Urteil vom 14.07.2020 – 9 O 145 (1.000,00 €)

In den entschiedenen Fällen waren die Beeinträchtigungen des Betroffenen eher gering. In schwerwiegenden Fällen sind auch wesentlich höhere Schadensersatzbeträge denkbar.

Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Ersteinschätzung der Rechtslage im Fall von Problemen mit negativen SCHUFA-Einträgen an.

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