VIP Medienfonds 4: Haftung für Prospektfehler durch Bank und Initiator

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Der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht (OLG) München hat für zahlreiche Investoren in der Geschlossenen Beteiligung “VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG” einen positiven Musterentscheid erlassen (Geschäftszeichen: Kap 1/07). Hierin wurde festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des “VIP Medienfonds 4” zum Teil unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Verantwortlich für die vom Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München festgestellten Fehler und Mängel sind laut Musterentscheid der Fondsinitiator VIP Vermögensberatung München GmbH sowie die UniCreditbank.

Nach Erkenntnissen des Münchner OLG sind nur 20 Prozent des in den “VIP Medienfonds 4” investierten Kapitals in die Filmproduktion geflossen, die restlichen 80 Prozent waren Bankeinlage. Zudem sind nach Feststellungen des OLG München die Investment-Risiken im Verkaufsprospekt verharmlost worden. So sei die Beteiligung wiederholt als “Garantiefonds” bezeichnet worden, obwohl Anlegern keine Kapitalgarantie eingeräumt worden war. Schließlich sei die im Verkaufsprospekt enthaltene Prognoserechnung im Hinblick auf die Gewinnerwartungen fehlerhaft gewesen.

Im Musterentscheid wird die Haftung durch den Fondsinitiator und die UniCreditbank für die Fehler im Verkaufsprospekt bejaht. Der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG München hat somit – nach dessen Rechtskraft – verbindliche Wirkung auf sämtliche in Deutschland vor den Gerichten anhängigen Klagen im Hinblick auf die Haftungsfrage wegen fehlerhafter Prospektgestaltung beim “VIP Medienfonds 4”.

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