Geschlossene Immobilienfonds der GEHAG: fehlerhafte Aussagen im Prospekt

In einer Reihe von Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass bestimmte Formulierungen in den Verkaufsprospekten der Geschlossenen Immobilienfonds des Initiators GEHAG im Hinblick auf mögliche Anschlussförderungen fehlerhaft waren (Az.: II ZR 66/08; II ZR 184/08; II ZR 185/08; II ZR 198/08; II ZR 3/09; II ZR 162/08; II ZR 181/08; II ZR 193/08; II ZR 215/08; II ZR 168/09 sowie II ZR 178/08). Nach Ansicht des BGH suggerierten die Verkaufsprospekte den Investoren fälschlicherweise, dass nach Ablauf der ersten Förderperiode eine Anschlussförderung der bezuschussten Mieten gesichert sei.

Der Initiator GEHAG GmbH als Beklagte hatte eine Reihe Geschlossener Immobilienfonds aufgelegt, um überwiegend im sozialen Wohnungsbau der Bundeshauptstadt Berlin zu investieren. Vom Land Berlin gab es für Sozialwohnungen während der ersten 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit Mietzuschüsse. Ãœblicherweise sollten sich daran weitere 15 Förderjahre anschließen. Diese früher übliche Praxis wurde im Februar des Jahres 2003 durch den Berliner Senat gekippt. Eine Anschlussförderung sollte es nicht mehr geben.

Der Bundesgerichtshof erkannte in den Verkaufsprospekten diverser Geschlossener Immobilienfonds des Initiators GEHAG fehlerhafte Formulierungen. Bei Investoren sei der Eindruck einer auf weitere 15 Jahre gesicherten Anschlussförderung erweckt worden. Tatsächlich aber habe es darauf keinen Rechtsanspruch gegeben.

Theme BCF By aThemeArt - Proudly powered by WordPress .
top