Immobilienkredite der DKB können widerrufen werden

Immobilienfinanzierung

Hypotheken-Darlehen der Deutsche Kreditbank AG (DKB) können widerrufen werden

TREWIUS Rechtsanwälte: Formulierung in der Widerrufsbelehrung weicht vom gesetzlichen Muster ab

(Eislingen, 21. Oktober 2013) Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei TREWIUS in Eislingen sind zahlreiche Immobilien-Darlehensverträge der Deutsche Kreditbank AG (DKB) rechtlich nicht haltbar und können deshalb widerrufen werden. Darauf deutet ein dem TREWIUS-Team vorliegender Darlehensvertrag hin, in dem die DKB in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, die vom gesetzlich vorgeschriebenen Muster abweicht.

Der den TREWIUS Rechtsanwälten vorliegende Darlehensvertrag wurde im August des Jahres 2007 von einer Immobilieneigentümerin aus München abgeschlossen. Der Zins in Höhe von 4,89 Prozent wurde für 10 Jahre festgeschrieben, so dass die Zinsbindung im August des Jahres 2017 endet.

“Verglichen mit dem heutigen Zinsniveau war der Baukredit damals sehr teuer”, weiß Armin Wahlenmaier, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie TREWIUS-Partner. Denn aktuell kosten Hypotheken-Darlehen mit zehnjähriger Zinsfestschreibung rund zwei Prozentpunkte weniger Zins als vor gut sechs Jahren. “In dem uns vorliegenden Fall betrüge die Zinsersparnis pro Jahr rund 4.000 Euro”, rechnet Wahlenmaier vor.

Seine Mandantin ist kein Einzelfall. Denn zahlreiche Immobilieneigentümer und Kreditnehmer, die vor fünf oder mehr Jahren ihre Objekte finanziert haben, zahlen aufgrund der damals geltenden und im Vergleich zu heute ungünstigen Konditionen teils sehr hohe Kreditzinsen. Und suchen zugleich nach einer Ausstiegsmöglichkeit aus ihren Darlehensverträgen. Doch “normalerweise ist ein solcher Ausstieg nicht oder nur gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensgeber möglich. Es sei denn, der Kreditvertrag hat eine sehr lange Laufzeit, wovon bereits mindestens zehn Jahre vergangen sind”, erklärt Armin Wahlenmaier.

Viele Darlehensnehmer haben jedoch die Chance, ohne Zahlung einer kostspieligen Vorfälligkeitsentschädigung ihre laufenden Kreditverträge vor Ende der Zinsfestschreibung aufzulösen – völlig unabhängig von der Bank oder Sparkasse, die den Baukredit seinerzeit vergeben hatte. Diesen Ausstiegshebel haben aktuell Immobilieneigentümer bei vielen Darlehen der Deutsche Kreditbank AG. Betroffen sind alle Verträge, die vor dem 1. April 2008 abgeschlossen wurden. Rechtliche Grundlage ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 1. Dezember 2010 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 82/10.

“Erstaunlicherweise hat der Bundesgerichtshof vor drei Jahren entschieden, dass das damals geltende gesetzliche Muster für die in Darlehensverträgen vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fehlerhaft war”, so TREWIUS-Partner Armin Wahlenmaier. Sobald eine Bank oder Sparkasse ihre Widerrufsbelehrung exakt getreu dem Wortlaut des gesetzlichen Musters abgefasst hatte, galt die Belehrung nach dem Gesetz trotzdem als rechtlich einwandfrei. Wie sich allerdings jetzt herausstellt, gilt dies bei den Darlehensverträgen der DKB und den darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen nicht.

Konkret bedeutet dies: “Alle Verträge, die folgende Formulierung enthalten, können wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit widerrufen werden:

“Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”

führt Fachanwalt Wahlenmaier aus. Unverständlicherweise habe die Bank hier einen Wortlaut verwendet, der geringfügig von dem gesetzlichen Muster abweicht. Folge: Nach der BGH-Entscheidung ist die Widerrufsbelehrung unwirksam.

Dies hat eine einfache rechtliche Konsequenz. Das Hypotheken-Darlehen im vorliegenden Fall kann widerrufen und innerhalb von 30 Tagen abgelöst werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung an die DKB braucht die Schuldnerin nicht zu zahlen. “Vor allem Immobilieneigentümer, die ihre Objekte mit einem Hypotheken-Darlehen der Deutsche Kreditbank AG finanziert haben, sollten die Verträge mithilfe eines versierten Fachanwalts sorgfältig unter die Lupe nehmen”, empfiehlt eindringlich TREWIUS-Partner Armin Wahlenmaier. Er und sein Team vermuten, dass sehr viele Widerrufsbelehrungen den zuvor erwähnten, von der gesetzlichen Vorgabe abweichenden Wortlaut verwenden.

Weitere Informationen zu diesem Thema.

Theme BCF By aThemeArt - Proudly powered by WordPress .
top